Kurztitel

Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

28.06.1996

Abkürzung

ImmMV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nicht im Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten oder durchführen;
    2. Ziffer 2
      Vermittlungen anbieten oder durchführen, ohne – unbeschadet der weitergehenden Bestimmung des Absatz 2, – auf ihre Eigenschaft als Immobilienmakler, auf die Provisionspflicht des Auftraggebers bei erfolgreicher Vermittlung und auf die Höhe der Provision ausdrücklich hinzuweisen;
    3. Ziffer 3
      einen eine Vermittlung betreffenden Auftrag annehmen ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine den Inhalt des Auftrages wiedergebende schriftliche Auftragsbestätigung zu geben;
    4. Ziffer 4
      Privatpersonen (Paragraph 57, Absatz eins, GewO 1973) in deren Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge zur Vermittlung von Hypothekarkrediten zu erhalten, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein;
    5. Ziffer 5
      einen eine Vermittlung betreffenden Auftrag annehmen, ohne vorher dem Auftraggeber eine schriftliche Übersicht über sämtliche dem Auftraggeber durch den Abschluß des betreffenden Rechtsgeschäftes (Kauf, Miete o. dgl.) voraussichtlich erwachsenden Kosten einschließlich der Höhe der Provision oder der sonstigen Vergütung für die Vermittlung gegeben zu haben (Absatz 4,);
    6. Ziffer 6
      einen Alleinvermittlungsauftrag annehmen, ohne mit dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren, daß nach Ablauf einer in der Vereinbarung – gegebenenfalls unter Beachtung der Absatz 5, 6 und 7 – festzulegenden Frist der Auftraggeber, wenn bis dahin keine erfolgreiche Vermittlung zustandegekommen ist, nicht mehr an den Auftrag gebunden ist;
    7. Ziffer 7
      Vermittlungen betreffend Häuser, Wohnungen oder sonstige Räumlichkeiten, die unter Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel errichtet wurden oder werden und im Baurecht oder im Eigentum des ursprünglichen Förderungsnehmers stehen, ohne ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des ursprünglichen Förderungsnehmers anbieten oder durchführen, es sei denn, daß die Förderungsmittel zur Gänze zurückbezahlt worden sind;
    8. Ziffer 8
      eine Zahlung für den Auftraggeber oder für den mit diesem zusammengeführten Interessenten annehmen, ohne hiezu ermächtigt zu sein;
    9. Ziffer 9
      einen über den vom Auftraggeber für den Verkauf festgelegten Mindestbetrag erzielten Betrag (Mehrbetrag) nicht weiterverrechnen oder einen wenn auch unter dem vom Auftraggeber für den Ankauf festgelegten Höchstbetrag liegenden, jedoch höheren als den tatsächlich entrichteten oder zu entrichtenden Betrag verrechnen;
    10. Ziffer 10
      von ihren Auftraggebern zu Verschwiegenheit verpflichtet wurden und dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter nicht zu dieser Verschwiegenheit verpflichten;
    11. Ziffer 11
      anvertraute Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehalten;
    12. Ziffer 12
      unerlaubte Titel führen;
    13. Ziffer 13
      in nicht durch die Ziffer 5, erfaßten Fällen infolge Vernachlässigung der ihnen obliegenden Sorgfalt (Paragraph 2,) über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder über Umstände, die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes wesentlich sind (z. B. die Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen;
    14. Ziffer 14
      bei dem Anbieten oder der Durchführung einer Vermittlung die Paragraphen 6 bis 20 nicht beachten.
  2. Absatz 2,Wenn die Immobilienmakler Vermittlungen betreffend Wohnungen anbieten oder durchführen, haben sie den Hinweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, wenn er mündlich erfolgte, unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sind nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Berufstätigkeit in den für den Verkehr mit den Kunden der Immobilienmakler bestimmten Geschäftsräumen oder um Vermittlungen betreffende Inserate in periodischen Druckschriften handelt; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von Immobilienmaklern stammen.
  4. Absatz 4,In der Übersicht gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind alle dem Auftraggeber voraussichtlich erwachsenden Kosten, die dem Immobilienmakler mit Rücksicht auf die Sachlage bekannt sind oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (Paragraph 2,) bekannt sein könnten, anzuführen.
  5. Absatz 5,Wenn die Alleinvermittlung Wohnungen betrifft, darf die Frist gemäß Absatz eins, Ziffer 6
    1. Ziffer eins
      bei der Vermittlung von Bestandverträgen und sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Verträgen höchstens drei Monate
      und
    2. Ziffer 2
      bei der Vermittlung von den Erwerb des Eigentums betreffenden Verträgen höchstens sechs Monate
    betragen.
  6. Absatz 6,Für den Fall, daß eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der unter Beachtung des Absatz 5, vereinbarten Frist deshalb nicht rechtswirksam zustandekommt, weil eine für die Gültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes erforderliche und innerhalb der gemäß Absatz 5, vereinbarten Frist beantragte Bewilligung noch nicht vorliegt, darf vereinbart werden, daß sich die gemäß Absatz 5, vereinbarte Frist um den für die Erwirkung dieser Bewilligung erforderlichen Zeitraum verlängert.
  7. Absatz 7,Ferner darf vereinbart werden, daß in den Fällen, in denen eine Gemeinde von dem im Stadterneuerungsgesetz geregelten Anbot oder von dem im Bodenbeschaffungsgesetz geregelten Eintrittsrecht Gebrauch macht oder eine Person von der im Ausländergrunderwerbsrecht oder Grundverkehrsrecht geregelten Berechtigung zu gleichen Bedingungen zu erwerben Gebrauch macht oder eine Person ihr Vorkaufsrecht oder Wiederkaufsrecht ausübt, sich die unter Beachtung des Absatz 5, vereinbarte Frist um den gemäß Absatz 5, in Betracht kommenden Zeitraum verlängert.

Schlagworte

Kredit, Option, Standesrecht

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072016

alte Dokumentnummer

N51978159730