Absatz eins,Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
- Ziffer einsnicht im Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten oder durchführen;
- Ziffer 2Vermittlungen anbieten oder durchführen, ohne – unbeschadet der weitergehenden Bestimmung des Absatz 2, – auf ihre Eigenschaft als Immobilienmakler, auf die Provisionspflicht des Auftraggebers bei erfolgreicher Vermittlung und auf die Höhe der Provision ausdrücklich hinzuweisen;
- Ziffer 3einen eine Vermittlung betreffenden Auftrag annehmen ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine den Inhalt des Auftrages wiedergebende schriftliche Auftragsbestätigung zu geben;
- Ziffer 4Privatpersonen (Paragraph 57, Absatz eins, GewO 1973) in deren Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge zur Vermittlung von Hypothekarkrediten zu erhalten, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein;
- Ziffer 5einen eine Vermittlung betreffenden Auftrag annehmen, ohne vorher dem Auftraggeber eine schriftliche Übersicht über sämtliche dem Auftraggeber durch den Abschluß des betreffenden Rechtsgeschäftes (Kauf, Miete o. dgl.) voraussichtlich erwachsenden Kosten einschließlich der Höhe der Provision oder der sonstigen Vergütung für die Vermittlung gegeben zu haben (Absatz 4,);
- Ziffer 6einen Alleinvermittlungsauftrag annehmen, ohne mit dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren, daß nach Ablauf einer in der Vereinbarung – gegebenenfalls unter Beachtung der Absatz 5, 6 und 7 – festzulegenden Frist der Auftraggeber, wenn bis dahin keine erfolgreiche Vermittlung zustandegekommen ist, nicht mehr an den Auftrag gebunden ist;
- Ziffer 7Vermittlungen betreffend Häuser, Wohnungen oder sonstige Räumlichkeiten, die unter Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel errichtet wurden oder werden und im Baurecht oder im Eigentum des ursprünglichen Förderungsnehmers stehen, ohne ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des ursprünglichen Förderungsnehmers anbieten oder durchführen, es sei denn, daß die Förderungsmittel zur Gänze zurückbezahlt worden sind;
- Ziffer 8eine Zahlung für den Auftraggeber oder für den mit diesem zusammengeführten Interessenten annehmen, ohne hiezu ermächtigt zu sein;
- Ziffer 9einen über den vom Auftraggeber für den Verkauf festgelegten Mindestbetrag erzielten Betrag (Mehrbetrag) nicht weiterverrechnen oder einen wenn auch unter dem vom Auftraggeber für den Ankauf festgelegten Höchstbetrag liegenden, jedoch höheren als den tatsächlich entrichteten oder zu entrichtenden Betrag verrechnen;
- Ziffer 10von ihren Auftraggebern zu Verschwiegenheit verpflichtet wurden und dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter nicht zu dieser Verschwiegenheit verpflichten;
- Ziffer 11anvertraute Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehalten;
- Ziffer 12unerlaubte Titel führen;
- Ziffer 13in nicht durch die Ziffer 5, erfaßten Fällen infolge Vernachlässigung der ihnen obliegenden Sorgfalt (Paragraph 2,) über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder über Umstände, die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes wesentlich sind (z. B. die Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen;
- Ziffer 14bei dem Anbieten oder der Durchführung einer Vermittlung die Paragraphen 6 bis 20 nicht beachten.