Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.08.1978
Außerkrafttretensdatum
28.06.1996
Abkürzung
ImmMV
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 15.Paragraph 15,
Der Immobilienmakler darf mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbaren, daß sie ihm für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens je 5% der vom Mieter aus Anlaß des Abschlusses des Mietvertrages an sie geleisteten den Rechtsvorschriften (insbesondere dem Mietengesetz) nicht widersprechenden Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände zu entrichten haben.
Anmerkung
Jetzt Mietrechtsgesetz,
BGBl. Nr. 520/1981
Schlagworte
Ablöse
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10006620
Dokumentnummer
NOR12072026
Alte Dokumentnummer
N51978159840