Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 15
01.08.1978
28.06.1996
ImmMV
50/01 Gewerbeordnung
Der Immobilienmakler darf mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbaren, daß sie ihm für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens je 5% der vom Mieter aus Anlaß des Abschlusses des Mietvertrages an sie geleisteten den Rechtsvorschriften (insbesondere dem Mietengesetz) nicht widersprechenden Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände zu entrichten haben.
Jetzt Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,
Ablöse
11.05.2023
10006620
NOR12072026
N51978159840