(1)Absatz eins,Für die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen, Lager- oder Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen (ausgenommen die Vermittlung der Untermiete von einzelnen Wohnräumen) dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des Mietvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung höchstens in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 19) vereinbaren.Für die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen, Lager- oder Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen (ausgenommen die Vermittlung der Untermiete von einzelnen Wohnräumen) dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des Mietvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung höchstens in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (Paragraph 19,) vereinbaren.