Kurztitel

Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

28.06.1996

Abkürzung

ImmMV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Höchstbeträge bei Vermittlung von Bestandverträgen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen, Lager- oder Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen (ausgenommen die Vermittlung der Untermiete von einzelnen Wohnräumen) dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des Mietvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung höchstens in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (Paragraph 19,) vereinbaren.
  2. Absatz 2,Wenn der Bruttomietzins erheblich unter dem für ein gleichwertiges Bestandobjekt auf dem freien Markt üblichen Bruttomietzins liegt, dürfen die Immobilienmakler, sofern es sich um keine mangelhaft ausgestattete Wohnung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, des Stadterneuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,, handelt, mit beiden Parteien des Mietvertrages vereinbaren, daß für die Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütung gemäß Absatz eins, anstelle des vereinbarten Hauptmietzinses der gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, i. d. F. der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1972, und Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1974, für eine neu errichtete Wohnung gleicher Nutzfläche errechnete und um die Hälfte verminderte Hauptmietzins (Absatz 3,) maßgebend ist.
  3. Absatz 3,Der Berechnung des im Absatz 2, angeführten Hauptmietzinses sind die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 i. d. F. der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1972, und Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1975, für das betreffende Bundesland jeweils geltenden angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Die Beschränkung des Absatz eins und 2 hinsichtlich des Höchstbetrages der Provision oder sonstigen Vergütung gilt nicht, wenn die Vermittlung der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Mietern erfolgt, die die Rechte an ihren früheren Wohnungen im Zuge von Assanierungsmaßnahmen im Sinne des Stadterneuerungsgesetzes oder bei Kündigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4,, Ziffer 4 a, oder Ziffer 4 b, Mietengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1929,, i. d. F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974, verloren haben oder verlieren werden, und der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator des zu assanierenden Hauses eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.

Anmerkung

zu Absatz 2 und 3 : Jetzt Wohnbauförderungsgesetz 1984;

zu Absatz 4 :, Vgl. jetzt Paragraph 30, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,

Schlagworte

Hauptmiete, Arbeitsraum, Büroraum, Einstellplatz

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072025

alte Dokumentnummer

N51978159830