(2)Absatz 2,Wenn der Bruttomietzins erheblich unter dem für ein gleichwertiges Bestandobjekt auf dem freien Markt üblichen Bruttomietzins liegt, dürfen die Immobilienmakler, sofern es sich um keine mangelhaft ausgestattete Wohnung im Sinne des § 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, handelt, mit beiden Parteien des Mietvertrages vereinbaren, daß für die Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütung gemäß Abs. 1 anstelle des vereinbarten Hauptmietzinses der gemäß § 32 Abs. 2 Z. 1, 2 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, i. d. F. der Bundesgesetze BGBl. Nr. 232/1972 und BGBl. Nr. 449/1974 für eine neu errichtete Wohnung gleicher Nutzfläche errechnete und um die Hälfte verminderte Hauptmietzins (Abs. 3) maßgebend ist.Wenn der Bruttomietzins erheblich unter dem für ein gleichwertiges Bestandobjekt auf dem freien Markt üblichen Bruttomietzins liegt, dürfen die Immobilienmakler, sofern es sich um keine mangelhaft ausgestattete Wohnung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, des Stadterneuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,, handelt, mit beiden Parteien des Mietvertrages vereinbaren, daß für die Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütung gemäß Absatz eins, anstelle des vereinbarten Hauptmietzinses der gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, i. d. F. der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1972, und Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1974, für eine neu errichtete Wohnung gleicher Nutzfläche errechnete und um die Hälfte verminderte Hauptmietzins (Absatz 3,) maßgebend ist.