Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 1
Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates, die einen gültigen amtlich ausgestellten Lichtbildausweis mit sich führen, aus dem ihre Identität eindeutig hervorgeht, haben das Recht, die durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile des anderen Vertragsstaates zu betreten und sich dort aufzuhalten, wenn
ein rechtswirksamer Beschluß über den Gemeingebrauch und die Nutzung dieser Gebietsteile auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 *) gefaßt worden ist, und
das Grenzgewässer in das regulierte Gerinne verlegt worden ist.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 106/1970*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Gesetzesnummer
10010405
Dokumentnummer
NOR12132660
Alte Dokumentnummer
N8197839168L