Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1978,
Vertrag - Slowakei
Artikel eins
01.01.1993
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates, die einen gültigen amtlich ausgestellten Lichtbildausweis mit sich führen, aus dem ihre Identität eindeutig hervorgeht, haben das Recht, die durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile des anderen Vertragsstaates zu betreten und sich dort aufzuhalten, wenn
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,
16.05.2019
10010405
NOR12132660
N8197839168L