Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IPR-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
17.11.2009
Abkürzung
IPRG
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 4.
Text
Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 47.Paragraph 47,
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie besorgt worden ist; steht sie jedoch mit einem anderen Rechtsverhältnis in innerem Zusammenhang, so gilt der § 45 sinngemäß. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie besorgt worden ist; steht sie jedoch mit einem anderen Rechtsverhältnis in innerem Zusammenhang, so gilt der Paragraph 45, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031333
Alte Dokumentnummer
N2197817160R