Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999

Text

Verträge über Immaterialgüterrechte

Paragraph 43, (1) Verträge über Immaterialgüterrechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht übertragen oder eingeräumt wird. Bezieht sich der Vertrag auf mehrere Staaten, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Erwerber (Lizenznehmer) seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Paragraph 36, zweiter Satz) hat.

  1. Absatz 2,Für Verträge über Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Paragraph 44,) maßgebend.

Anmerkung

Für das Immaterialgüterrecht selbst (Entstehen, Inhalt, Erlöschen)
gilt der § 34.

Schlagworte

Lizenzvertrag

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031329

Alte Dokumentnummer

N2197817156R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P43/NOR12031329

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