Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1998,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1999,
Text
Verträge über Immaterialgüterrechte
§ 43. (1) Verträge über Immaterialgüterrechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht übertragen oder eingeräumt wird. Bezieht sich der Vertrag auf mehrere Staaten, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Erwerber (Lizenznehmer) seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat.Paragraph 43, (1) Verträge über Immaterialgüterrechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht übertragen oder eingeräumt wird. Bezieht sich der Vertrag auf mehrere Staaten, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Erwerber (Lizenznehmer) seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Paragraph 36, zweiter Satz) hat.
(2)Absatz 2,Für Verträge über Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (§ 44) maßgebend.Für Verträge über Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Paragraph 44,) maßgebend.