Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999

Text

Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen

Paragraph 42, (1) Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen oder Überbauten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache befindet.

  1. Absatz 2,Soweit es sich um die zwingenden bestandrechtlichen Bestimmungen dieses Rechtes handelt, ist eine Rechtswahl zum Nachteil des Bestandnehmers unbeachtlich.

Anmerkung

Zum Abs. 2: Allgemeine Regelungen betreffend die Rechtswahl sind in
den §§ 11 und 35 enthalten.

Schlagworte

Mietvertrag, Pachtvertrag

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031328

Alte Dokumentnummer

N2197817155R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P42/NOR12031328

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