IPR-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1998,
Paragraph 36
01.01.1979
30.11.1998
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1999,
Paragraph 36, Gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.