Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

IPR-Gesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

ABSCHNITT 7

SCHULDRECHT

Allgemeine Regeln

Paragraph 35, (1) Schuldverhältnisse sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Paragraph 11,); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben.

  1. Absatz 2,Soweit eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die Paragraphen 36 bis 49 maßgebend.

Anmerkung

Zum Abs. 1: Die Zustimmung beschränkt sich nicht auf Schuldverträge,
sondern umfaßt das gesamte Obligationenrecht, also auch
das Schadenersatzrecht.
Zum Abs. 2: Rechtswahlbeschränkungen enthalten die §§ 11 Abs. 2, § 41
Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 44 Abs. 3.

Schlagworte

Rechtswahl, Parteiautonomie, professio iuris, Obligationenrecht

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031321

Alte Dokumentnummer

N2197817148R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P35/NOR12031321

Navigation im Suchergebnis