Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IPR-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
30.11.1998
Abkürzung
IPRG
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
ABSCHNITT 7
SCHULDRECHT
Allgemeine Regeln
§ 35. (1) Schuldverhältnisse sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben.Paragraph 35, (1) Schuldverhältnisse sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Paragraph 11,); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben.
(2)Absatz 2,Soweit eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die §§ 36 bis 49 maßgebend.Soweit eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die Paragraphen 36 bis 49 maßgebend.
Anmerkung
Zum Abs. 1: Die Zustimmung beschränkt sich nicht auf Schuldverträge,
sondern umfaßt das gesamte Obligationenrecht, also auch
das Schadenersatzrecht.
Zum Abs. 2: Rechtswahlbeschränkungen enthalten die §§ 11 Abs. 2, § 41
Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 44 Abs. 3.
Schlagworte
Rechtswahl, Parteiautonomie, professio iuris, Obligationenrecht
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031321
Alte Dokumentnummer
N2197817148R