Absatz 2,Soweit eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die Paragraphen 36 bis 49 maßgebend.
IPR-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,
Paragraph 35
01.01.1979
30.11.1998
ABSCHNITT 7
SCHULDRECHT
Allgemeine Regeln
Paragraph 35, (1) Schuldverhältnisse sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Paragraph 11,); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben.