Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998

Text

ABSCHNITT 7

SCHULDRECHT

Allgemeine Regeln

Paragraph 35, (1) Schuldverhältnisse sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Paragraph 11,); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben.

  1. Absatz 2,Soweit eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die Paragraphen 36 bis 49 maßgebend.