mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchste zulässige Nutzlast allein oder zusammen nicht mehr als 5 t beträgt;
Straßenverkehrsbeitragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1978,
Paragraph 2
01.07.1978
31.07.1988
Ausnahmen von der Beitragspflicht
Paragraph 2, Beitragsfrei sind Beförderungen