(3)Absatz 3,Die gegenseitige Unterstützung im Sinn der Absätze 1 und 2 umfaßt alle Arten von Verfahren, und zwar sowohl gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren als auch sonstige Ermittlungen, und erstreckt sich in der Republik Österreich auf Verfahren zur Geltendmachung von Ersatzforderungen und in den Vereinigten Staaten von Amerika auf Verfahren betreffend „liquidated damages“. Ersuchen um Unterstützung werden in allen Verfahren, einschließlich gerichtlicher Verfahren, durch die Zollverwaltung gestellt.