Bundesrecht konsolidiert

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Unterstützung der Zollverwaltungen (USA) Art. 2

Kurztitel

Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 278/1978

Typ

Vertrag – USA

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

03.07.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 2

Unterstützung

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten die Vertragsparteien einander durch ihre Zollverwaltungen Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen.
  2. Absatz 2,Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens ist auf Ersuchen auch zu leisten zum Zweck der Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben durch die Zollverwaltungen.
  3. Absatz 3,Die gegenseitige Unterstützung im Sinn der Absätze 1 und 2 umfaßt alle Arten von Verfahren, und zwar sowohl gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren als auch sonstige Ermittlungen, und erstreckt sich in der Republik Österreich auf Verfahren zur Geltendmachung von Ersatzforderungen und in den Vereinigten Staaten von Amerika auf Verfahren betreffend „liquidated damages“. Ersuchen um Unterstützung werden in allen Verfahren, einschließlich gerichtlicher Verfahren, durch die Zollverwaltung gestellt.
  4. Absatz 4,Ersuchen um Verhaftung von Personen sind von der Unterstützung ausgenommen. Ebenso ist die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Abgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen von der Unterstützung ausgenommen.
  5. Absatz 5,Alle Handlungen einer Vertragspartei nach diesem Abkommen erfolgen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004273

Dokumentnummer

NOR12046864

Alte Dokumentnummer

N3197845295J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/278/A2/NOR12046864

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