Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten die Vertragsparteien einander durch ihre Zollverwaltungen Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen.
Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)
Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1978,
Artikel 2
03.07.1978