Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit ESRO – NASA (Weltraumlabor, Raumtransportersystem) Art. 7

Kurztitel

Zusammenarbeit ESRO – NASA (Weltraumlabor, Raumtransportersystem)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 257/1978

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

16.06.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch sieben

FINANZIERUNG

  1. Ziffer eins
    Kosten
    NASA und ESRO tragen die vollen Kosten, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten aus diesem Zusammenarbeits-Programm erwachsen. Dies beinhaltet Reise- und Unterhaltskosten des eigenen Personals und Transportkosten der im jeweiligen Verantwortungsbereich liegenden Anlagen.
  2. Ziffer 2
    Verfügbarkeit der Geldmittel
    Die Verpflichtungen der NASA und der ESRO im Rahmen dieses Zusammenarbeits-Programms gelten vorbehaltlich ihrer jeweiligen Finanzierungsverfahren.
  3. Ziffer 3
    Grundsatz zur Preiserstellung
    Keiner der Partner wird versuchen, staatliche Forschungs- und Entwicklungskosten wieder einzubringen, die bei der Entwicklung von Teilen entstanden sind, die im Zusammenhang mit dem Zusammenarbeits-Programm von der anderen Seite erworben wurden.

Schlagworte

Forschungskosten

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009457

Dokumentnummer

NOR40004537

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/257/A7/NOR40004537

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