Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia) Art. 9

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 158/1978

Typ

Vertrag – Kenia

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

03.04.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und wird stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden und endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tage dieser Kündigung.
  3. Absatz 3,Im Falle der Beendigung finden die Bestimmungen dieses Abkommens bis zur Beendigung der dem österreichischen Personal übertragenen Aufgaben und/oder bis zur Vollendung der laufenden Projekte weiterhin Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000630

Dokumentnummer

NOR12009155

Alte Dokumentnummer

N1197814568P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/158/A9/NOR12009155

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