Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über den Personenverkehr (Spanien) Art. 8

Kurztitel

Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1978

Typ

Vertrag – Spanien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

02.04.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

ARTIKEL 8

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Weg vorzunehmenden Kündigung beim Vertragspartner außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005451

Dokumentnummer

NOR12060266

Alte Dokumentnummer

N4197832144L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/127/A8/NOR12060266

Navigation im Suchergebnis