Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Personenverkehr (Spanien) Art. 6

Kurztitel

Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1978

Typ

Vertrag – Spanien

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

02.04.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

ARTIKEL 6

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jene Personen zurückzuübernehmen, deren sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet dieses anderen Vertragsstaates auf Grund eines der in den Artikeln 1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente gestattet worden ist, auch wenn diese Personen die Staatsangehörigkeit des Staates, in den die Rückkehr verlangt wird, nicht besitzen sollten.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005451

Dokumentnummer

NOR12060264

Alte Dokumentnummer

N4197832142L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/127/A6/NOR12060264

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