Kurztitel

Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

02.04.1978

Text

ARTIKEL 6

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jene Personen zurückzuübernehmen, deren sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet dieses anderen Vertragsstaates auf Grund eines der in den Artikeln 1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente gestattet worden ist, auch wenn diese Personen die Staatsangehörigkeit des Staates, in den die Rückkehr verlangt wird, nicht besitzen sollten.