Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.03.1977
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchbinder oder Verpackungsmittelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Etuierzeuger
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
10006556
Dokumentnummer
NOR12071610
Alte Dokumentnummer
N51977155430