Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 7 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7 § 81

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

24.06.1999

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Übergangsrecht

Paragraph 81, (1) Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf des 31. Juli 1993 geltend machen, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1991, und der auf Grund des Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1988, erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1991,, wenn

  1. Ziffer eins
    ihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 gekündigt und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, erst am 31. Juli 1993 oder später beendet wurde oder
  2. Ziffer 2
    ihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 im Rahmen eines Sozialplanes einvernehmlich aufgelöst und auf Grund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, welche im Falle einer Kündigung einzuhalten gewesen wären, erst am 31. Juli 1993 oder später beendet wurde, oder
  3. Ziffer 3
    ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. August 1993 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde.
  1. Absatz 2Abweichend von Paragraph 19, ist ein erstmaliger Fortbezug des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, nicht zulässig, wenn der Arbeitslose nach einer Bezugsdauer von bis zu einem Monat wieder beim selben Dienstgeber wie vor der Arbeitslosigkeit in ein Dienstverhältnis eingetreten ist. In solch einem Fall gebührt lediglich der restliche Bezug gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,
  2. Absatz 3Freiwillige Zuwendungen des Dienstgebers an ehemalige Dienstnehmer, die auf Grund eines Sozialplanes, der vor dem 1. Mai 1995 abgeschlossen wurde, gewährt werden, gelten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 36 a,
  3. Absatz 4Paragraph 66, in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung ist auf die ehemaligen Zollausschlußgebiete Jungholz und Mittelberg bis zur Herstellung der Währungsunion weiter anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12115456

Alte Dokumentnummer

N6199851236L

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