Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 7 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7 § 81

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Übergangsrecht

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDienstnehmer, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf des 31. Juli 1993 geltend machen, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1991, und der auf Grund des Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1988, erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1991,, wenn
    1. Ziffer eins
      ihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 gekündigt und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, erst am 31. Juli 1993 oder später beendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      ihr Dienstverhältnis vor dem 1. August 1993 im Rahmen eines Sozialplanes einvernehmlich aufgelöst und auf Grund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, welche im Falle einer Kündigung einzuhalten gewesen wären, erst am 31. Juli 1993 oder später beendet wurde, oder
    3. Ziffer 3
      ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. August 1993 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde.

    Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1. 5. 1996 in Kraft, vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, Artikel 23, Ziffer 53,)

  2. Absatz 3Freiwillige Zuwendungen des Dienstgebers an ehemalige Dienstnehmer, die auf Grund eines Sozialplanes, der vor dem 1. Mai 1995 abgeschlossen wurde, gewährt werden, gelten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 36 a,

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12112259

Alte Dokumentnummer

N6199658629J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A7P81/NOR12112259

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