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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 4 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 216/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Artikel römisch vier
Besondere Regelungen

Einmalzahlung

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.
  2. Absatz 2,Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Ziffer eins bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Ziffer eins bis 3 festgelegten Höhe,
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.
    Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.
  3. Absatz 3,Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. Paragraph 67, ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40240908

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