Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 4 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 66

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Artikel römisch vier
Besondere Regelungen

Einmalzahlung

Paragraph 66,

Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40224999

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