Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 3 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 56

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Rechtsmittel

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.
  2. Absatz 2,Die Berufung gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des Landesdirektoriums.
  4. Absatz 4,Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Absatz eins, einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten).
  5. Absatz 5,Der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten besteht aus folgenden drei Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      dem Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      einem Arbeitnehmervertreter und
    3. Ziffer 3
      einem Arbeitgebervertreter.
  6. Absatz 6,Den Vorsitz des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten hat der Landesgeschäftsführer oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter der Landesgeschäftsstelle zu führen.
  7. Absatz 7,Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Landesdirektoriums, der Arbeitgebervertreter durch die Arbeitgebervertreter des Landesdirektoriums entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einstimmigen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von sechs Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern in gleicher Weise zu entsenden. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter müssen nicht Mitglieder des Landesdirektoriums sein.
  8. Absatz 8,Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Ausschusses. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Schlagworte

Arbeitnehmervertreter

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109098

Alte Dokumentnummer

N6199438552J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A3P56/NOR12109098

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