Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 3 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 56

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Rechtsmittel

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Gegen Bescheide des Arbeitsamtes in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an das Landesarbeitsamt zulässig. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes ist eine weitere Berufung unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Berufung gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Das Landesarbeitsamt trifft die Entscheidung in einem Unterausschuß des zuständigen Verwaltungsausschusses.
  4. Absatz 4,Der Verwaltungsausschuß bei jedem Landesarbeitsamt (Paragraph 44, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der geltenden Fassung) hat einen Unterausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Absatz eins, einzurichten (Unterausschuß für Leistungsangelegenheiten). Für diese Unterausschüsse gilt Paragraph 44, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, soweit im Folgenden nicht Besonderes festgelegt ist.
  5. Absatz 5,Der Unterausschuß besteht aus folgenden drei Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      dem Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      einem Arbeitnehmervertreter und
    3. Ziffer 3
      einem Arbeitgebervertreter.
  6. Absatz 6,Den Vorsitz des Unterausschusses hat der Leiter des Landesarbeitsamtes oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Landesarbeitsamtes zu führen.
  7. Absatz 7,Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Verwaltungsausschusses aus ihrem Kreis, der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsausschusses aus ihrem Kreis entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einheitlichen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von fünf Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist je ein Stellvertreter in gleicher Weise zu entsenden.
  8. Absatz 8,Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Unterausschusses. Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Unterausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098224

Alte Dokumentnummer

N6197721204L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A3P56/NOR12098224

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