Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 43
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 43.Paragraph 43,
Die Bestimmungen über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher und gemäß § 34 in der Krankenversicherung versicherte Personen, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder aus der Krankenversicherung gemäß § 34 ausscheiden, anzuwenden. Die Bestimmungen über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher und gemäß Paragraph 34, in der Krankenversicherung versicherte Personen, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder aus der Krankenversicherung gemäß Paragraph 34, ausscheiden, anzuwenden.
Im RIS seit
01.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR40108769