(2)Absatz 2,Leistungsbeziehern, die vor dem Beginn des Leistungsbezuges krankenversichert waren und aus dem Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können die frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung. § 16 Abs. 3 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz gestellt wird und der Antrag auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz innerhalb von sechs Wochen nach Ende des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht wird.Leistungsbeziehern, die vor dem Beginn des Leistungsbezuges krankenversichert waren und aus dem Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können die frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung. Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz gestellt wird und der Antrag auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz innerhalb von sechs Wochen nach Ende des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht wird.