Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 43

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden; der Anspruch des aus dem Leistungsbezug ausgeschiedenen Leistungsbeziehers auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen durch eine Selbstversicherung im Sinne des Absatz 2, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Leistungsbeziehern, die vor dem Beginn des Leistungsbezuges krankenversichert waren und aus dem Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können die frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung. Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz gestellt wird und der Antrag auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz innerhalb von sechs Wochen nach Ende des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098210

Alte Dokumentnummer

N6197721190L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P43/NOR12098210

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