Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 41

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Leistungen der Krankenversicherung

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Das Krankengeld gebührt in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung (gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, soweit eine Leistung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, beantragt wurde, 4, 5, 7, 8 und 9) nach diesem Bundesgesetz, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld jedoch in der Höhe, die sich gemäß Paragraph 162, Absatz 3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt, der dem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld vorangeht. Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach Paragraph 162, Absatz 3, ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld das bezogene Kinderbetreuungsgeld, höchstens jedoch der nach Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer 2, ASVG maßgebliche Betrag, und für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz die jeweils bezogene Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist. Die Paragraphen 126, Absatz eins und 139 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, gelten die Leistungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.
  3. Absatz 3,Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt in den ersten drei Tagen der Erkrankung oder Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung.
  4. Absatz 4,Leistungen der Krankenversicherung werden auf Antrag der Arbeitslosen, der Krankenversicherungsträger oder der Spitalserhalter nach Entscheidung der zuständigen Landesgeschäftsstelle direkt getragen und ein entsprechender Kostenersatz geleistet, wenn
    1. Ziffer eins
      Arbeitslosen auf Grund eines Versehens des Arbeitsmarktservice unberechtigt ein Leistungsbezug oder ein Versicherungsschutz nach diesem Bundesgesetz zuerkannt und später widerrufen wurde,
    2. Ziffer 2
      Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden,
    3. Ziffer 3
      kein Krankenversicherungsschutz auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen besteht und
    4. Ziffer 4
      ein Krankenversicherungsträger, ein Spital oder ein Spitalserhalter den Ersatz der Kosten begehrt.
  5. Absatz 5,Personen, die in den Monaten September bis November 2020 im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß Paragraph 41, in einem in Ziffer eins bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Jänner 2021 eine Einmalzahlung in der in den Ziffer eins bis 3 festgelegten Höhe,
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen von mindestens 47 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen von mindestens 62 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen von mindestens 77 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.
    Paragraph 66, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß auch für diese Einmalzahlung. Der Bund hat abweichend von Paragraph 42, Absatz 2, dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Einmalzahlung aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, eingerichtet mit Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zu ersetzen.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40227779

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