Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 41

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Das Krankengeld gebührt in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld jedoch in der Höhe, die sich gemäß Paragraph 162, Absatz 3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt, der dem Bezug von Weiterbildungsgeld vorangeht. Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach Paragraph 162, Absatz 3, ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG, diesem Bundesgesetz oder dem Karenzgeldgesetz die jeweils bezogene Leistung als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist. Die Paragraphen 126, Absatz eins und 139 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, gelten die Leistungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.
  3. Absatz 3,Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt, wenn sie in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein Krankengeld erhalten, die bisher bezogene Leistung für diese Zeit.
  4. Absatz 4,Leistungen der Krankenversicherung werden direkt getragen, wenn
    1. Ziffer eins
      einem Antragsteller auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz von der regionalen Geschäftsstelle nach der Abgabe des Antrages zur Bearbeitung ein Krankenschein ausgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen hat,
    3. Ziffer 3
      der Antrag aber abgelehnt wird,
    4. Ziffer 4
      kein Krankenversicherungsschutz auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen besteht und
    5. Ziffer 5
      der Antragsteller vom Krankenversicherungsträger oder einem Spital bzw. Spitalserhalter zum Ersatz der Kosten in Anspruch genommen wird.
    Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Landesgeschäftsstelle. Antragsberechtigt ist der Arbeitslose oder der Krankenversicherungsträger. Die Zahlung erfolgt an die Stelle, welche den Kostenersatz begehrt.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40080847

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