Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 36b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 36b

Inkrafttretensdatum

07.04.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Umsatz

Paragraph 36 b,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1998,)

  1. Absatz 2,Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil die selbständige Erwerbstätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig ist oder die Tätigkeit erst in dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird oder im Jahr davor begonnen wurde, so ist der Umsatz der jeweils letzten drei Monate auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12115547

Alte Dokumentnummer

N6199851598L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P36b/NOR12115547

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