Bundesrecht konsolidiert: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 36b, tagesaktuelle Fassung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 36b

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 36b

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Umsatz

Paragraph 36 b,
  1. Absatz einsDer Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
  2. Absatz 2Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12114850

Alte Dokumentnummer

N6199812253O