(2)Absatz 2Das Karenzurlaubsgeld wird über den Zeitpunkt gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes gewährt, wennDas Karenzurlaubsgeld wird über den Zeitpunkt gemäß Absatz eins, hinaus, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn
der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder
der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwerer Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen oder
der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.