Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 26 idF BGBl. Nr. 201/1996.

Text

Paragraph 31, (1) Das Karenzurlaubsgeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

  1. Absatz 2Das Karenzurlaubsgeld wird über den Zeitpunkt gemäß Absatz eins, hinaus, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn
    1. Litera a
      der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder
    2. Litera b
      der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwerer Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen oder
    3. Litera c
      der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

Schlagworte

Heilanstalt

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12111697

Alte Dokumentnummer

N6199655431J

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