Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 79, Absatz 26, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.

Text

Paragraph 31, (1) Das Karenzurlaubsgeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

  1. Absatz 2,Das Karenzurlaubsgeld wird über den Zeitpunkt gemäß Absatz eins, hinaus, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn
    1. Litera a
      der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder
    2. Litera b
      der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwerer Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen oder
    3. Litera c
      der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.