Absatz 2,Das Karenzurlaubsgeld wird über den Zeitpunkt gemäß Absatz eins, hinaus, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn
- Litera ader zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder
- Litera bder zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwerer Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen oder
- Litera cder zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.