(6)Absatz 6,Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 5 bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 5 festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 5 rückerstattet wurden.Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Paragraph 42, Absatz 3,) für den im Absatz 5, bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem nach Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 5, festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Absatz 5, rückerstattet wurden.