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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Die Abs. 1 und 2 gelten seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994.

Text

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Arbeitslosen, die die Zuerkennung
    1. Litera a
      einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit, oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung,
    2. Litera b
      einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz
    beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gewährt werden, sofern, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden kann. Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung einer Leistung nach Litera a, auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. Dieser Vorschuß ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes bzw. der gebührenden Notstandshilfe zu gewähren, darf jedoch die durchschnittliche Höhe der Leistungen nach Litera a, bzw. der Leistungen nach Litera b, nicht übersteigen. Sofern dem Arbeitsamt auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung höher oder niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern. Bei einer Erhöhung darf jedoch das gebührende Arbeitslosengeld bzw. die gebührende Notstandshilfe nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2,Hat ein Arbeitsamt einen Vorschuß nach Absatz eins, oder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Absatz eins, Litera a und b für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe der vom Arbeitsamt gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge über, sobald das Arbeitsamt beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen. Wird eine dauernde oder vorübergehende Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zuerkannt, so ist ein vor dem Anfallstag dieser Pension gewährter Vorschuß nach Absatz eins, in Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe umzuwandeln.
  3. Absatz 3,Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Paragraph 42, Absatz 3,) für den im Absatz 2, bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem gemäß Paragraph 73, Absatz 3, ASVG festgesetzten Vomhundertsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Absatz 2, rückerstattet wurden.
  4. Absatz 4,Ruht die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera e,, so gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2,, die sich im Inland aufhalten und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Bevorschussung mit Ausnahme allfälliger Familienzuschläge. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Familienzuschläge. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder), Eltern, Enkel, Großeltern. Paragraph 89, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt sinngemäß. Absatz 2, findet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098185

Alte Dokumentnummer

N6197721165L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P23/NOR12098185

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