(5)Absatz 5,Die Bezugsdauer nach Abs. 1 und 2 lit. a und b verlängert sich um höchstens 104 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Abs. 6 teilnimmt. Wenn diese Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage erlassene Vorschriften eine längere Dauer vorsehen, kann eine über das im vorangegangenen Satz genannte Ausmaß hinausgehende Verlängerung der Bezugsdauer um die Zeit dieser Ausbildung, höchstens jedoch um insgesamt 156 Wochen, festgesetzt werden.Die Bezugsdauer nach Absatz eins und 2 Litera a und b verlängert sich um höchstens 104 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Absatz 6, teilnimmt. Wenn diese Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage erlassene Vorschriften eine längere Dauer vorsehen, kann eine über das im vorangegangenen Satz genannte Ausmaß hinausgehende Verlängerung der Bezugsdauer um die Zeit dieser Ausbildung, höchstens jedoch um insgesamt 156 Wochen, festgesetzt werden.