(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales stellt nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik (§ 41 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969) durch Verordnung fest, daß in einer Region eine nicht saisonbedingte Verringerung des Beschäftigtenstandes größeren Ausmaßes und dadurch eine wesentliche Erhöhung des Zuganges in die Arbeitslosigkeit innerhalb einer bestimmten Zeit, ein Ansteigen der Dauerarbeitslosigkeit oder eine wesentliche Steigerung der Arbeitslosigkeit gegenüber der Vergangenheit durch längere Zeit zu erwarten sind oder vorliegen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt der Geltendmachung von Arbeitslosengeld die Bezugsdauer gemäß Abs. 2 lit. c zuzuerkennen ist.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales stellt nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik (Paragraph 41, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,) durch Verordnung fest, daß in einer Region eine nicht saisonbedingte Verringerung des Beschäftigtenstandes größeren Ausmaßes und dadurch eine wesentliche Erhöhung des Zuganges in die Arbeitslosigkeit innerhalb einer bestimmten Zeit, ein Ansteigen der Dauerarbeitslosigkeit oder eine wesentliche Steigerung der Arbeitslosigkeit gegenüber der Vergangenheit durch längere Zeit zu erwarten sind oder vorliegen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt der Geltendmachung von Arbeitslosengeld die Bezugsdauer gemäß Absatz 2, Litera c, zuzuerkennen ist.