Die Arbeitslosenversicherungspflicht beginnt jeweils mit der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß Abs. 1, soweit jedoch eine solche Beschäftigung vor Inkrafttreten der Verordnung, mit der die Grenzgänger in die Arbeitslosenversicherungspflicht einbezogen worden sind, aufgenommen wurde, mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Arbeitslosenversicherungspflicht endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung haben die Versicherten selbst zu tragen.Die Arbeitslosenversicherungspflicht beginnt jeweils mit der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß Absatz eins,, soweit jedoch eine solche Beschäftigung vor Inkrafttreten der Verordnung, mit der die Grenzgänger in die Arbeitslosenversicherungspflicht einbezogen worden sind, aufgenommen wurde, mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Arbeitslosenversicherungspflicht endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung haben die Versicherten selbst zu tragen.