(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Personengruppen von österreichischen Staatsbürgern, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Selbstversicherung beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die freiwillige Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse örtlich zuständig. Hinsichtlich des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gelten die §§ 2 bis 4 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. Liegt kein Entgelt im Sinne des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor, so ist als täglicher Arbeitsverdienst der dreifache Betrag des im § 44 Abs. 6 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrages als Berechnungs- und Beitragsgrundlage (§ 21 und § 2 Abs. 1 und 2 AMPFG) anzunehmen.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Personengruppen von österreichischen Staatsbürgern, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Selbstversicherung beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die freiwillige Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse örtlich zuständig. Hinsichtlich des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gelten die Paragraphen 2 bis 4 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,. Liegt kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor, so ist als täglicher Arbeitsverdienst der dreifache Betrag des im Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrages als Berechnungs- und Beitragsgrundlage (Paragraph 21 und Paragraph 2, Absatz eins und 2 AMPFG) anzunehmen.