Bundesrecht konsolidiert

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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien) Art. 5

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1977

Typ

Vertrag – Spanien

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

15.12.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch fünf

Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel römisch zwei und römisch vier zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem der Durchführung des Abkommens dienenden Protokoll angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.

Anmerkung

Durchführungsprotokoll: BGBl. Nr. 594/1977.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002396

Dokumentnummer

NOR12031218

Alte Dokumentnummer

N2197724830S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/593/A5/NOR12031218

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