Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)
Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1977,
Artikel 5
15.12.1977
Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel römisch zwei und römisch vier zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem der Durchführung des Abkommens dienenden Protokoll angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.