Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.12.1977

Text

Artikel römisch fünf

Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel römisch zwei und römisch vier zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem der Durchführung des Abkommens dienenden Protokoll angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.