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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien) Art. 17

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1977

Typ

Vertrag – Spanien

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

15.12.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch siebzehn

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Madrid ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt werden.
  4. Absatz 4,Das in Artikel römisch fünf vorgesehene Protokoll kann schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschlossen werden, es tritt jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Wien, am 3. Mai 1976, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002396

Dokumentnummer

NOR12031230

Alte Dokumentnummer

N2197724842S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/593/A17/NOR12031230

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