Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. IX Abs. 1, 4, 5 und 6 sowie XII Abs. 4 verfassungsändernd sind, wird genehmigt. (Anm.: Durch Art. 2 § 7 Abs. 1 Z 48, BGBl. I Nr. 2/2008, wurden die verfassungsändernden Bestimmungen mit 1.1.2008 zu einfachen Bestimmungen.) Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel römisch neun, Absatz eins, 4, 5 und 6 sowie römisch zwölf Absatz 4, verfassungsändernd sind, wird genehmigt. Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurden die verfassungsändernden Bestimmungen mit 1.1.2008 zu einfachen Bestimmungen.)