Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungsübereinkommen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.11.1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Unterzeichnungsdatum

20.02.1973

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77
Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Titel

VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 *1) und die Erleichterung seiner Anwendung
StF: BGBl. Nr. 559/1977

Änderung

Sprachen

deutsch, italienisch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Italienischen Republik, in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 - im folgenden als Übereinkommen bezeichnet - im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Oktober 1977 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel römisch fünfzehn, Absatz 2, am 27. November 1977 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel römisch neun, Absatz eins, 4, 5 und 6 sowie römisch zwölf Absatz 4, verfassungsändernd sind, wird genehmigt. Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurden die verfassungsändernden Bestimmungen mit 1.1.2008 zu einfachen Bestimmungen.)

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008

Gesetzesnummer

10002402

Dokumentnummer

NOR11002425

Alte Dokumentnummer

N2197714601R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/559/P0/NOR11002425

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