Auslieferungsübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
27.11.1977
30.04.2004
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,
Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 *1) und die Erleichterung seiner Anwendung
StF: BGBl. Nr. 559/1977
idF:
BGBl. I Nr. 36/2004 (NR: GP XXII RV 370 AB 439 S. 56. BR: 7002 AB 7033 S. 707.)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel römisch neun, Absatz eins, 4, 5 und 6 sowie römisch zwölf Absatz 4, verfassungsändernd sind, wird genehmigt. Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurden die verfassungsändernden Bestimmungen mit 1.1.2008 zu einfachen Bestimmungen.)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Oktober 1977 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel römisch fünfzehn, Absatz 2, am 27. November 1977 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Italienischen Republik, in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 - im folgenden als Übereinkommen bezeichnet - im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,