Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kriegsmaterialgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 540/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

§ 5.
  1. (1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.
  2. (2) Die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Abs. 1 angeführten Bundesminister bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von
    1. 1.
      Kriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen;
    2. 2.
      Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde, zum Zwecke der Rückstellung an den Absender.
  3. (3) Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für die Ein- oder Ausfuhr von Kriegsmaterial, das nur zum Zweck der Reparatur oder Wartung ein- oder ausgeführt wird und es sich um Gegenstände handelt, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 3 bereits einmal ein- oder ausgeführt wurden. Eine solche Ein- oder Ausfuhr darf erst durchgeführt werden, wenn sie der Bundesminister für Inneres nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Meldung untersagt; dieser hat sie zu untersagen, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde (§ 3 Abs. 1) offenkundig geändert haben; im Falle der Untersagung gilt die Meldung als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1.

Schlagworte

Import, Export, Ausnahmeregelung, Schutzdienst, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40018721

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P5/NOR40018721

Navigation im Suchergebnis