(3)Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für die Ein- oder Ausfuhr von Kriegsmaterial, das nur zum Zweck der Reparatur oder Wartung ein- oder ausgeführt wird und es sich um Gegenstände handelt, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 3 bereits einmal ein- oder ausgeführt wurden. Eine solche Ein- oder Ausfuhr darf erst durchgeführt werden, wenn sie der Bundesminister für Inneres nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Meldung untersagt; dieser hat sie zu untersagen, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde (§ 3 Abs. 1) offenkundig geändert haben; im Falle der Untersagung gilt die Meldung als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1.Eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Ein- oder Ausfuhr von Kriegsmaterial, das nur zum Zweck der Reparatur oder Wartung ein- oder ausgeführt wird und es sich um Gegenstände handelt, die auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, bereits einmal ein- oder ausgeführt wurden. Eine solche Ein- oder Ausfuhr darf erst durchgeführt werden, wenn sie der Bundesminister für Inneres nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Meldung untersagt; dieser hat sie zu untersagen, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde (Paragraph 3, Absatz eins,) offenkundig geändert haben; im Falle der Untersagung gilt die Meldung als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins,