Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsmaterialgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
29.06.2012
Abkürzung
KMG
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 5.
(1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.
(2) Die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Abs. 1 angeführten Bundesminister bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von
Kriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen;
Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde, zum Zwecke der Rückstellung an den Absender.
(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für die Ein- oder Ausfuhr von Kriegsmaterial, das nur zum Zweck der Reparatur oder Wartung ein- oder ausgeführt wird und es sich um Gegenstände handelt, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 3 bereits einmal ein- oder ausgeführt wurden. Eine solche Ein- oder Ausfuhr darf erst durchgeführt werden, wenn sie der Bundesminister für Inneres nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Meldung untersagt; dieser hat sie zu untersagen, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde (§ 3 Abs. 1) offenkundig geändert haben; im Falle der Untersagung gilt die Meldung als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1.
Schlagworte
Import, Export, Ausnahmeregelung, Schutzdienst, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Gesetzesnummer
10000609
Dokumentnummer
NOR40018721