Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsmaterialgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
KMG
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 5. (1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung für das Bundesheer, den Bundesminister für Inneres für die Sicherheitswachkörper des Bundes, den Bundesminister für Justiz für die Justizwache und den Bundesminister für Finanzen für die Zollwache. Die erwähnten Bundesminister haben jedoch in diesen Fällen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten herzustellen.
(2) Die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die im Abs. 1, erster Satz, angeführten Bundesminister bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Keiner Zustimmung bedarf jedoch die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung für Angehörige des Bundesheeres und durch den Bundesminister für Inneres für Angehörige einer Sicherheitsbehörde, die nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen im Ausland eingesetzt sind.
Anmerkung
Statt Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 173/1965 seit 22. 4. 1997
Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der
Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
(KSE-BVG),
BGBl. I Nr. 38/1997.
Schlagworte
Import, Export, Ausnahmeregelung
Gesetzesnummer
10000609
Dokumentnummer
NOR12008906
Alte Dokumentnummer
N1197710529P