Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsmaterialgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 540/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

§ 5. (1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung für das Bundesheer, den Bundesminister für Inneres für die Sicherheitswachkörper des Bundes, den Bundesminister für Justiz für die Justizwache und den Bundesminister für Finanzen für die Zollwache. Die erwähnten Bundesminister haben jedoch in diesen Fällen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten herzustellen.

  1. (2) Die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die im Abs. 1, erster Satz, angeführten Bundesminister bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Keiner Zustimmung bedarf jedoch die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung für Angehörige des Bundesheeres und durch den Bundesminister für Inneres für Angehörige einer Sicherheitsbehörde, die nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen im Ausland eingesetzt sind.

Anmerkung

Statt Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 173/1965 seit 22. 4. 1997
Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der
Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
(KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997.

Schlagworte

Import, Export, Ausnahmeregelung

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR12008906

Alte Dokumentnummer

N1197710529P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P5/NOR12008906

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